Gesetze / Markenverordnung

MarkenV

§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.

§ 36 § 38